Barrierefreiheit Website: Was seit Juli 2025 gilt und was Sie jetzt umsetzen müssen

Kategorie: IT-Recht

Seit Juli 2025 verpflichtet das BFSG viele Unternehmen zur barrierefreien Website. Vor allem Online-Shops sind betroffen. Entscheidend ist: Ihre Seite muss für Menschen mit Einschränkungen zugänglich sein. Wie Sie das praktisch umsetzen und rechtliche Fehler vermeiden, erfahren Sie hier.

Laptop mit Hinweis auf barrierefreie Website 2025

Was bedeutet „barrierefreie Website“ konkret?

Barrierefreiheit heißt, dass Ihre Website auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar ist. Gemeint sind insbesondere:

  • Sehbehinderungen oder Blindheit
  • Hörbeeinträchtigungen
  • motorische Einschränkungen
  • kognitive Beeinträchtigungen

Der Gesetzgeber formuliert das bewusst abstrakt. Er schreibt Ihnen keine konkreten HTML-Tags vor, sondern verlangt ein Ergebnis: Ihre Inhalte müssen zugänglich sein.

Entscheidend ist dabei nicht Perfektion, sondern eine „angemessene“ Barrierefreiheit im Sinne des Gesetzes.

In der Praxis bedeutet das zum Beispiel:

  • ausreichende Farbkontraste
  • lesbare Schriftgrößen und Zoom-Funktion ohne Darstellungsprobleme
  • Nutzbarkeit mit Screenreadern
  • sinnvolle Alternativtexte für Bilder

Wichtig zu verstehen: Screenreader können Bilder nicht „sehen“. Ohne Alternativtexte erkennen sie nur, dass eine Datei vorhanden ist (z. B. ein JPEG). Erst durch eine sinnvolle Beschreibung („roter Apfel auf weißem Hintergrund“) wird der Inhalt zugänglich.

Für wen gilt das BFSG ab 2025?

Während Barrierefreiheit früher vor allem Behörden betraf, wurde der Anwendungsbereich ab Juli 2025 deutlich erweitert. Nun sind auch private Unternehmen betroffen – insbesondere:

  • Online-Shops
  • digitale Dienstleistungen mit Endkundenbezug

Nicht jede Website fällt automatisch darunter, aber viele kommerzielle Angebote tun es. Gerade im E-Commerce sollten Sie das Thema ernst nehmen.

Die Rolle der WCAG – der praktische Maßstab

Auch wenn das Gesetz selbst keine technischen Details vorgibt, orientiert sich die Praxis an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1).

Diese Standards enthalten konkrete Vorgaben, etwa zu:

  • Kontrastverhältnissen (z. B. Mindestwerte wie 3:1)
  • Struktur und Semantik von Inhalten
  • Bedienbarkeit über Tastatur

Üblich ist, sich am Niveau „AA“ zu orientieren. Das ist ein anerkannter Mittelstandard – nicht das Maximum, aber in der Regel ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Wichtig: Die WCAG stehen nicht direkt im Gesetz. Sie gelten als anerkannter Maßstab („herrschende Meinung“), an dem sich die Auslegung der Barrierefreiheit orientiert.

Typische Maßnahmen: Was Sie konkret prüfen sollten

Die Umsetzung ist weniger „ein großer Umbau“ als vielmehr eine strukturierte Prüfung Ihrer Website. Sie gehen im Grunde eine Checkliste durch und gleichen Ihren Ist-Zustand mit den Anforderungen ab.

Typische To-dos:

  • Alt-Texte für relevante Bilder (nicht bloß „IMG_1234“)
  • Screenreader-Kompatibilität sicherstellen
  • Zoom-Funktion ohne Layout-Brüche
  • ausreichende Farbkontraste
  • klare Struktur und verständliche Inhalte

Wichtig: Nicht jedes Bild braucht einen Alternativtext. Rein dekorative Elemente können Sie ausnehmen. Entscheidend ist, ob das Bild zum Verständnis des Inhalts beiträgt.

Achtung Praxisfalle: Viele automatische Tools prüfen nur, ob Alt-Texte vorhanden sind – nicht, ob sie sinnvoll sind. Ein vorhandener, aber inhaltsleerer Alt-Text erfüllt die Anforderungen daher nicht.

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Die Barrierefreiheitserklärung: Pflicht und Fehlerquelle

Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG auch eine Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website.

Darin beschreiben Sie:

  • welche Maßnahmen Sie umgesetzt haben
  • wie barrierefrei Ihre Website ist

Ein häufiger Fehler: Inhalte von Behörden-Websites werden einfach übernommen. Das kann problematisch sein.

Der Unterschied:

  • Behörden müssen auch offenlegen, was nicht barrierefrei ist
  • Unternehmen nach BFSG müssen nur darstellen, was sie umgesetzt haben

Das bedeutet konkret: Sie müssen eigene Defizite nicht aktiv offenlegen. Wenn Sie Vorlagen von Behörden ungeprüft übernehmen, liefern Sie unnötig Angriffsflächen. Halten Sie Ihre Erklärung deshalb bewusst schlank und präzise.

Wie aufwendig ist die Umsetzung wirklich?

Die gute Nachricht: Viele moderne Websites erfüllen bereits einen Großteil der Anforderungen – zumindest technisch.

Wenn Ihre Seite sauber entwickelt wurde, sind Dinge wie Zoombarkeit oder grundlegende Struktur oft schon vorhanden. Der Aufwand liegt dann eher in der Nachbesserung und Dokumentation.

Typischer Ablauf:

  • Ist-Analyse Ihrer Website
  • Abgleich mit WCAG-Standards
  • Umsetzung technischer Anpassungen
  • Erstellung der Barrierefreiheitserklärung

Gerade die Abstimmung mit Ihrer Agentur ist hier entscheidend. Juristische Bewertung und technische Umsetzung greifen ineinander.

Rechtliche Unterstützung sinnvoll nutzen

Die Anforderungen wirken auf den ersten Blick technisch, sind aber rechtlich eingebettet. Eine falsche Umsetzung kann Abmahnrisiken bergen.

Wenn Sie unsicher sind, empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung. Lassen Sie sich gerne durch einen Fachanwalt für IT-Recht begleiten.

Auch Schnittstellen zum Datenschutz – etwa bei Tracking oder Formularen – sollten Sie im Blick behalten. Hier kann ein externer Datenschutzbeauftragter unterstützen.

Fazit: Barrierefreiheit ist Pflicht – aber machbar

Seit Juli 2025 ist die barrierefreie Website für viele Unternehmen keine Option mehr, sondern gesetzliche Vorgabe. Entscheidend ist nicht die perfekte Umsetzung aller Details, sondern eine nachvollziehbare, ernsthafte und angemessene Umsetzung der Anforderungen.

Wenn Sie die gängigen Standards berücksichtigen, Ihre Maßnahmen dokumentieren und typische Fehler vermeiden, sind Sie auf einem guten Weg. Wichtig ist, das Thema jetzt strukturiert anzugehen – nicht erst, wenn die erste Anfrage oder Abmahnung kommt.

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